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Wer ohne eine gültige Fahrkarte in Bus und Bahn steigt, macht sich noch nicht automatisch des „Schwarzfahrens“ strafbar. Für die sogenannte „Beförderungserschleichung“ müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat.
Im vorliegenden Fall ist ein Mann wegen Schwarzfahrens in vier Fällen zu einer dreistelligen Geldstrafe verurteilt worden. Doch seine Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht ist nach Angaben des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) erfolgreich gewesen. [foto id=“344516″ size=“small“ position=“left“]
Die Richter haben keine Anzeichen gesehen, die auf das Schwarzfahren hindeuten. Voraussetzung für eine Straftat sei demnach, dass dem Verkehrsunternehmen das fällige Entgelt entgehe und damit ein Vermögensschaden vorliege, den der Täter durch die erschlichene Beförderung verursacht habe. Vollendet sei die Tat erst mit dem Beginn der Beförderungsleistung, so die Richter.
Wird der Täter bereits früh entdeckt, sei eine Straftat daher nicht gegeben. Wichtig ist es deshalb, die Haltestelle und die zurückgelegte Fahrtstrecke bis zur Kontrolle zu dokumentieren. Ansonsten bleiben Zweifel, ob man tatsächlich schwarzfährt (OLG Frankfurt/Main, Az. 1 Ss 336/08).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 17.02.2011 aktualisiert am 17.02.2011
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