Recht: Private Kamera-Aufnahmen im Auto – Nicht immer beweiskräftig

Recht: Private Kamera-Aufnahmen im Auto - Nicht immer beweiskräftig Bilder

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Videokameras für das Armaturenbrett werden auch bei deutschen Autofahrern immer beliebter, spätestens seit die per „Dashcam“ aufgenommenen Bilder der Meteoriteneinschläge Anfang des Jahres in Russland um die Welt gegangen sind. Neben der mehr oder weniger interessanten Aufzeichnung der Fahrstrecke sollen die Kameras vor allem einen weiteren Zweck erfüllen: Beweismaterial liefern, etwa bei Unfällen oder Polizeikontrollen. Doch die Verwertbarkeit vor Gericht ist umstritten.

Entsprechende Kameras gibt es mittlerweile ab rund 40 Euro inklusive Saugnapf-Halterung für die Windschutzscheibe. Geräte der mittleren Preisklasse ab 150 Euro zeichnen sogar in HD-Auflösung auf. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München gibt jetzt Hobbyfilmern Hoffnung. Dort nämlich wurde eine Videoaufzeichnung bei einem Zivilprozess zugelassen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Radfahrer geklagt: Ein Cabriofahrer habe ihn von der Straße gedrängt und mit Gesten beleidigt. Als Beleg brachte er eine Aufnahme an, die er mit einer am Lenker installierten Videokamera gemacht hatte. Der angeklagte Autofahrer wehrte sich gegen die Verwendung des Videos mit der Begründung, es würde seine Grundrechte verletzen.

Das Gericht sah das nach Abwägung der Interessen beider Parteien anders

Der Radfahrer habe mit dem Filmen vom Lenker zunächst keinen bestimmten Zweck verfolgt. Alle aufgenommenen Personen seien rein zufällig ins Bild geraten, etwa so wie es bei Touristenfotos der Fall ist. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten, sondern sozial anerkannt, zitiert der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte aus dem Urteil. Eine Beeinträchtigung der Grundrechte eines Abgebildeten sei nur dann möglich, wenn die Bilder gegen seinen Willen veröffentlicht würden.

Das sei zwar vor Gericht der Fall, allerdings habe sich durch den Unfall auch die Interessenlage der Beteiligten entscheidend geändert, heißt es im Urteil. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse gehabt, Beweise zu sichern, ähnlich wie man es nach einem Unfall mit Aufnahmen von Bremsspuren und dergleichen tut. Ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen wurden oder bereits gemachte  Aufnahmen mit diesem Ziel verwertet werden, macht laut Gericht keinen Unterschied. Deshalb ließ der Richter das Video für das Verfahren zu.

Das aktuelle Urteil ist allerdings nicht gemeingültig

Ob ein Video zugelassen wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichts. Dabei können auch Fragen zur Manipulierbarkeit der Aufnahmen eine Rolle spielen. Bislang gibt es kaum einschlägige Urteile.

Darüber hinaus sollten Armaturenbrett-Filmer bedenken, dass Videomaterial nicht nur für Entlastung sorgen kann. Wird der Filmer etwa selbst von der Polizei wegen eines Vergehens angehalten, können die Beamten bei einem Anfangsverdacht das Aufzeichnungsgerät sicherstellen und die Daten auch zum Nachteil des Betroffenen auswerten. Auch dem Fahrradfahrer vor dem Amtsgericht brachte die Videokamera keinen Vorteil: Die Aufnahmen zeigten, dass er nicht vom Autofahrer abgedrängt wurde, sondern aus eigener Schuld gestürzt war. (Az.: 343 C 4445/13)

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