Recht: Rücktritt vom Leasingvertrag nur beim Verkäufer des Fahrzeuges wirksam

Der Rücktritt vom Leasingvertrag ist in der Regel nur wirksam, wenn die Erklärung beim Verkäufer des Leasingfahrzeuges abgegeben wurde. So sprach das Oberlandesgericht Bremen (OLG) in einem letzten Urteil (Az. 1 U 62/10), in dem der Ablauf eines Rücktritts vom Leasingvertrag konkretisiert wurde. Selbst bei Unternehmen derselben Firmengruppe, wenn diese in einer eigenständigen Rechtsform betrieben werden, sei dieser Wechsel des Adressaten nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall klagte ein Leasingnehmer, der einen Wagen bei einem Autohaus leaste, das den Wagen wiederum direkt beim Hersteller erworben hatte. Der Wagen wurde im Oktober 2007 an den Kläger geliefert, womit Ablauf der Gewährleistungsfrist der Oktober 2009 war. Der Kläger machte innerhalb der ersten 2 Jahre zahlreiche Mängel zwecks Nachbesserung geltend, dies allerdings nicht nur beim Leasinggeber, sondern auch bei anderen Betrieben, die Fahrzeuge der gleichen Marke verkaufen und reparieren.[foto id=“385107″ size=“small“ position=“right“]

Laut den Leasingbedingungen war diese Vorgehensweise problemlos möglich. Im Oktober 2009 erklärte der Kläger schließlich gegenüber einem Autohaus, bei dem er zuletzt erfolglos Nachbesserungsarbeiten hatte durchführen lassen, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieses Autohaus war jedoch nicht der Leasinggeber. Als der Kläger sich wenige Tage später zwecks Abklärung der Modalitäten der Rückabwicklung an den Hersteller wandte, wies dieser darauf hin, dass der Rücktritt nicht wirksam fristgerecht erklärt worden sei. Nur das leasinggebende Autohaus könne die Rücktrittserklärung annehmen.

Das OLG Bremen gab dem Hersteller Beklagten Recht. Allein die Tatsache, dass Nachbesserungs- oder Garantieansprüchen bei anderen Händlern der betreffenden Automarke geltend gemacht werden können, beseitigt dies nicht das Erfordernis, den Rücktritt direkt gegenüber dem Leasinggeber-Betrieb geltend zu machen.

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