Recht: Sorgfaltspflicht beim Einsteigen – Selbst Schuld

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Wer die Tür seines Fahrzeugs öffnet, ist schuld, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt. Das gilt für den gesamten Zeitraum in dem die Tür geöffnet ist, hat das Amtsgericht München in einem Urteil bekräftigt.

Die Autofahrerin wollte in ihr am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht abgestelltes Auto einsteigen. Als der Verkehr stockte und neben dem parkenden Auto ein Lkw stand, öffnete sie die Tür und setzte sich hinein. In dem Moment fuhr der Lkw an und erfasste mit seinem Anhänger die noch offen stehende Autotür, Schaden: 3.500 Euro.

Das Urteil

Der Halter des Autos wollte den Schaden von der Versicherung des Lkw ersetzt bekommen, das Gericht sah aber die alleinige Schuld an dem Unfall bei der Autofahrerin. Wer ein- oder aussteige, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Diese so genannte Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Zeit des Ein- und Aussteigens, erst mit Schließen der Tür sei der Vorgang beendet. Werde dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden, begründete das Gericht seine Entscheidung. (AZ: 331 C 12987/13)

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