Recht: Straßenbaubehörde muss vorsichtig Mähen

Straßenbaubehörden müssen bei Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel die Gefahren für vorbeifahrende Kraftfahrzeuge so gering halten wie möglich. Das hat das Landgericht Coburg nun mit einem Urteil unterstrichen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer geklagt. Er hat behauptet, dass sein Fahrzeug durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein beschädigt worden sei. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in einem direkten Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Zudem sei es ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.

Diese Ansicht teilten die Richter nicht. Sie waren davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorlag. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im verhandelten Fall sah das Gericht laut den Rechtsexperten der ARAG jedoch noch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg (LG Coburg, Az.: 22 O 48/10).

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