Recht: Tierisches Ausweichmanöver ist kein Versicherungsschaden

Wer als Autofahrer einem Tier ausweicht und deshalb einen Unfall verursacht, bekommt den entstandenen Schaden mitunter nicht von seiner Versicherung erstattet. Ein solches Ausweichmanöver kann nämlich grob fahrlässig sein, wenn das Überfahren des Tieres eine Alternative gewesen wäre. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.

Ein Autofahrer ist im verhandelten Fall einem Fuchs ausgewichen und deshalb auf die Gegenfahrbahn geraten und in eine Böschung gefahren. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Regulierung des vollen Schadens am Fahrzeug, weil ihrer Ansicht nach ein solches Manöver nicht nötig gewesen wäre.

Das Landgericht gab ihr nun recht: Der Autofahrer habe grob fahrlässig gehandelt. Hätte er das Tier überfahren, hätte dies zu geringen Gefahren für den Straßenverkehr geführt. Das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn hingegen habe zu einem großen Unfallrisiko geführt, das angesichts der Größe des Tieres nicht gerechtfertigt gewesen sei, so die Richter. Im konkreten Fall musste die Versicherung nach Angaben der ARAG deshalb nur 40 Prozent der Reparatursumme ersetzen (LG Trier, Az. 4 O 241/09).

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