Recht: Vorsicht bei der Ausgabe von Gutscheinen

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Gutscheine für Folgereparaturen als Nachlass auf die Selbstbeteiligung bei einem Glasschaden sind abmahnfähig. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (12.11.2013, AZ: 4 U 31/13) stellen sie insofern einen Wettbewerbsverstoß dar, als die Rabattgewährung einer Werkstatt ins Verhältnis zwischen Kaskoversicherer und Versicherungsnehmer aktiv „eingreift“.

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Abmahnverein (Kläger) zwei Testkunden damit beauftragt, bei einer Reparaturwerkstatt (Beklagte) Glasschäden als Kaskoschaden reparieren zu lassen. Die Testkunden kamen mit der Werkstatt überein, dass diese einen Nachlass auf die Selbstbeteiligung in Form eines Gutscheins für eine Folgereparatur gewährt.

Daraufhin mahnte die Klägerin die Reparaturwerkstatt ab. Diese wehrte sich gegen den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Werbung damit, dass keine wettbewerbswidrigen Beeinflussungen erfolgt seien, da es sich bei den Kunden nur um Testpersonen handelte. Weiterhin seien solche Rabatte in der Branche üblich und schließlich wäre die Gutscheingewährung in der Anlockwirkung stark gemindert, da ein weiterer Vertragsschluss erforderlich wäre. Zudem hätten die Testpersonen damit rechnen müssen, dass der auf der Rechnung ausgewiesene Gutscheinwert in der Abrechnung der Kaskoversicherung berücksichtigt wird.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Berufung der beklagten Reparaturwerkstatt gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Essen zurück und erkannte damit ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß.

Zu den Urteilsgründen

Das OLG Hamm sah zunächst keinen begründeten Einwand darin, dass es sich bei den Kunden lediglich um Testpersonen handelte. Vielmehr reiche es aus, dass die Handlungen des Wettbewerbers objektiv dazu geeignet sind, einen Kunden zu beeinflussen.

Weiterhin hatten die Mitarbeiter der beklagten Werkstatt ihre Kunden darauf hingewiesen, dass die Versicherung von dem gewährten Vorteil nichts erfahre, sodass die Gutscheingewährung eben nicht auf der Rechnung der Beklagten erscheinen würde.

Laut Gericht hat der Kunde nach dem Versicherungsvertrag grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten. Dabei habe er die Interessen des Versicherers insoweit zu berücksichtigen, als er die Kosten der Reparatur möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht) und zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur zu machen hat. Die Wahl der Reparaturwerkstatt werde durch die Gewährung eines Gutscheins maßgeblich beeinflusst. Daran ändere sich auch nichts, wenn zur Realisierung des Vorteils der Abschluss eines weiteren Vertrages notwendig sei. Dabei verweist das OLG Hamm in seinem Urteil ausdrücklich auf die ähnlich gelagerte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall von Tankgutscheinen.

Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen grundsätzlich zulässig. Im Fall der Kaskoabrechnung stelle sich jedoch folgende Besonderheit dar:

„Entsprechende Angebote unterliegen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, verstößt das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 UWG gegen die geltende fachliche Sorgfalt, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten …

Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprechen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht. Diese erhalten einen Gutschein für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten, auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden … Der Kunde hat in der Regel durch die Beauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegenüber profitiert er unmittelbar von den von der Beklagten versprochenen Vergünstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu verschweigen (vgl. BGH-Versäumnisurteil vom 8.11.2007, AZ: I ZR 121/06).

Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile erlangen möchte … Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren.“

Quelle: kfz-betrieb.vogel.de

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