Rechte beim Neuwagenkauf: Auf die Gewährleistung kommt es an

Bei einem Neuwagenkauf sind für den Käufer vor allem die Gewährleistungsvorschriften wichtig, die die Pflichten und Rechte zwischen dem Händler und dem Kunden regeln. Eine Garantie ist lediglich ein zusätzliches, freiwilliges Versprechen des Herstellers, das er nach seinen Interessen gestalten kann. Der Auto Club Europa ACE hat jetzt die komplexe Rechtslage in einem Ratgeber zusammengefasst.

Bei einer Reklamation ist erster Ansprechpartner in jedem Fall der Händler, der den Hersteller vertritt. Der Händler darf den Kunden nicht abweisen und an den Hersteller verweisen. Stellt der Käufer am Neuwagen einen Mangel fest, hat der Händler die Möglichkeit, ihn mit höchstens zwei Versuchen zu beseitigen.

Bei erheblichen Mängeln und nach erfolglosem zweiten Versuch der Mängelbeseitigung hat der Käufer weitere Rechte. Er kann dann ein anderes Fahrzeug verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und das Fahrzeug zurückgeben. Er bekommt dann den Kaufpreis zurück. Der Kunde kann aber auch mit dem Händler eine Kaufpreisminderung vereinbaren und auch Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn verlangen.

Die Aufforderung zur Schadensbehebung stellt der Käufer am besten schriftlich, dabei beschreibt er die Mängel so genau wie möglich. Er fordert den Händler auf, sie fachgerecht und unentgeltlich zu beheben. Dem Händler ist eine angemessene Frist zu setzen, mit der Ankündigung, nach deren fruchtlosen Ablauf weitere Rechte geltend zu machen. Sollte eine schriftliche Beauftragung nicht möglich sein, so sollte sie zumindest unter Zeugen gemacht werden.[foto id=“482534″ size=“small“ position=“right“]

Prinzipiell kann der Käufer auch eine andere Vertragswerkstatt mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Problematisch wird es dann nur, wenn die Mängel nicht beseitigt wurden. Dann muss der Verkäufer doch wieder einbezogen werden.

Der Ratgeber empfiehlt, freie Werkstätten nicht mit einer Mängelbeseitigung zu beauftragen, weil der Verkäufer nicht verpflichtet ist, solche Kosten zu übernehmen. Allerdings führt das Einschalten von nicht autorisierten Werkstätten nicht zum Verlust der Gewährleistungs- und Garantieansprüche, so lange die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.Der Kauf eines reimportierten Autos unterliegt den gleichen Regeln, wenn der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat.

Vor direkten Käufen im Ausland, eventuell gar noch gegen Vorauszahlung, rät der ACE ab. Die Ansprüche des Käufers über die Gewährleistung sollten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf gestellt werden, weil dann die Beweislast beim Hersteller liegt, das heißt, er müsste notfalls beweisen, dass der Mangel gar kein Mangel ist.

Nach sechs Monaten fällt die Beweislast auf den Käufer, dann muss er beweisen, dass der Mangel tatsächlich ein Mangel ist. Das ist oft mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. In diesen Fällen hilft die Garantie, bei der der Käufer nichts beweisen muss. Er hat sie nur anzuzeigen.

Der Hersteller muss gegebenenfalls beweisen, dass der Mangel keiner ist. Hersteller räumen in bestimmten Fällen nach Ablauf aller Ansprüche des Käufers Kulanz ein, auf die aber kein Rechtsanspruch besteht. Über eine Kulanz können Mängel vollständig oder zum Teil kostenlos vom Händler beseitigt werden.

Rückrufaktionen der Hersteller berühren weder die Gewährleistung noch die Garantie. Auch die Produkthaftung hat keinen direkten Zusammenhang mit diesen beiden Ansprüchen und spielt in der Praxis für die Durchsetzung von Käuferinteressen keine Rolle.

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