Rettungsgasse – Lücke für die Helfer

Bei Stau auf mehrspurigen Straßen müssen Autofahrer eine Rettungsgasse bilden. Das gilt nicht nur für Deutschland, die Schweiz, Tschechien und Slowenien, sondern seit diesem Jahr auch für Österreich. Fahrern, die der Pflicht nicht nachkommen, droht ein hohes Bußgeld.

Die Regeln sind überall mehr oder weniger die gleichen.

Auf zweispurigen Straßen wird bei stockendem Verkehr die Gasse in der Mitte gebildet. Die Fahrzeuge auf der linken Spur müssen daher so weit wie möglich zum linken Fahrbahnrand rücken, die Fahrzeuge auf der rechten Spur zum rechten Fahrbahnrand.

Auf dreispurigen Straßen wird die Rettungsgasse zwischen der linken und mittleren Spur gebildet. Notwendig ist die Gasse, weil sich der Standstreifen nicht für Einsatzfahrzeuge eignet. Zum einen ist er nicht überall durchgehend vorhanden, zum anderen können liegen gebliebene Autos den Weg versperren.

Wer die Pflicht zu Bildung einer Rettungsgasse missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen. In Deutschland ist das mit 20 Euro noch relativ gering. In Österreich können jedoch bis zu 2.180 Euro fällig werden, wenn ein Einsatzfahrzeug behindert wird. Benutzt werden darf die Rettungsgasse lediglich von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, von Straßen- und Pannendiensten sowie von Rettungswagen. Für normale Pkw ist die Fahrt verboten.

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