Schaden in Waschanlage: Beweislast liegt bei Autofahrer

Bei einem Schaden am Auto in einer Waschanlage liegt es allein beim Autofahrer zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. (Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11).

Laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hatte eine Autofahrerin geklagt, weil ihr Fahrzeug in der Waschstraße durch eine Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt [foto id=“411687″ size=“small“ position=“left“]worden war. Es handelte sich um eine Waschanlage mit Schlepptrossen, in der der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, während dieses durch die Waschstraße gezogen wird.

In zweiter Instanz wiesen die Richter die Klage der Frau zurück. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Anders sei die Beweissituation in Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.

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