Service: In welchen Fällen rufe ich die Polizei bei einem Unfall?

[foto id=“337585″ size=“small“ position=“left“] So sehr man auch hofft, dass es einen nie selber betrifft: ein Verkehrunfall passiert schneller als man denkt. Da reicht schon eine unaufmerksame Sekunde im städtischen Berufsverkehr. Aber auch ohne eigenes Verschulden ist man nicht davor geschützt. Ein unaufmerksamer Verkehrsteilnehmer oder das plötzlich kreuzende Reh auf der Landstraße reichen… und schon knallt es. Doch wie verhält man sich danach? Sollte man auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen? Oder doch nur bei schwereren Unfällen? Wir wollen ihnen hiermit ein wenig Klarheit verschaffen, sollte doch einmal der Ernstfall eintreten.

In welchen Fällen auf jeden Fall Polizei rufen?

Das große Problem bei der Frage, wann genau man bei Verkehrsunfällen die Polizei rufen sollte, ist, dass dies von jedem Bundesland selbst bestimmt wird. Dadurch ist eine exakte, deutschlandweite Vorschrift nicht vorhanden. Allerdings gibt es eine relativ einheitliche Empfehlung von Automobilclubs und Verkehrsrechtlern für bestimmte Umstände, bei denen dringend zu einer polizeilichen Aufnahme geraten wird. Die Polizei sollte unbedingt gerufen werden, wenn:

  •  Personen zu Schaden gekommen sind
  •  der Sachschade sehr hoch ist (ab ungefähr 1.500 Euro)
  •  keine Einigung bezüglich der Schuld zwischen den Unfallgegnern zustande kommt
  •  Fahrerflucht begangen wird
  •  einer der Unfallgegner keinen gültigen Verischerungsschutz besitzt oder die Pflichtangaben verweigert
  •  ein schwerer Verkehrsverstoß Auslöser des Unfalls war (ab ca. 40 Euro Bußgeld)
  •  einer der Unfallbeteiligten eine ausländische Zulassung besitzt
  •  ein Wildunfall vorliegt
  •  die Unfallstelle gesichert und/oder geräumt werden muss
  •  Treibstoff oder Öl ausgelaufen ist

[foto id=“337584″ size=“small“ position=“right“] Zwar raten einige Anwälte, in jedem (Un-)Fall die Polizei zu rufen, allerdings ist keineswegs sichergestellt, ob diese auch kommt. So ist es zum Beipsiel in Großstädten (wie Hamburg) oft der Fall, dass die Beamten bei Unfällen ohne Personen- und mit nur geringem Sachschaden gar nicht erst ausrücken. Deswegen wird empfohlen, sich immer selbst um die Aufnahme des Unfalls zu bemühen. So sollten Fotos vom Unfallort gemacht und die Daten von Zeugen – sollten welche vorhanden sein – aufgenommen werden. Falls allerdings eine Beweissicherung persönlich nicht möglich ist (zum Beispiel wenn der Unfallgegner angetrunken wirkt), ist das Rufen der Beamten dringend erforderlich.

Polizei klärt keine Schuldfrage

[foto id=“337587″ size=“small“ position=“left“] Das persönliche Aufnehmen des Unfalls ist in jedem Fall empfehlenswert. Auch, weil sich die Rechtslage in den letzten Jahren geändert hat. Während früher immer ein Polizeibericht bei einem Unfall angefertigt wurde, der dann auch zum Klären der Schuldfrage genutzt werden konnte, ist dies seit ein paar Jahren nur noch bei Personenschäden der Fall. Ansonsten sollen die Unfallgegner alle Formalitäten selbst klären und sich ebenso über die Schuldfrage einig werden. Und selbst wenn die Polizei zur Unfallstelle kommt, so ist sie in erster Linie für die Unfallsicherung und Ahndung von Straftaten zuständig.

So bedeutet die Anwesenheit der Beamten noch lange nicht, dass die Schuldfrage durch sie geklärt wird. Selbst wenn sie den Unfall aufnehmen und einen „Verursacher“ feststellen, wird die Schuldfrage im Streitfall von einem Richter geklärt. Die Polizeibeamten sind außerdem nicht als Zeuge vor Gericht verwendbar. Deswegen ist es neben der eigenen Unfallaufnahme auch immer ratsam, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die im Falle eines gerichtlichen Verfahrens finanzielle Unterstützung bietet. Damit fährt es sich bedeutend entspannter. Denn man fühlt sich absgesichert… für den unliebsamen Fall der Fälle.

 

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