Später Rotlichtverstoß – Kein höheres Bußgeld nach sieben Sekunden

Das Bußgeld für einen Rotlichtverstoß darf nicht erhöht werden, wenn eine Ampel bereits besonders lange Rot gezeigt hat. Das hat das Kammergericht Berlin im Fall eines Autofahrers entschieden, der sieben Sekunden nach Ende der Grünphase ein Lichtzeichen überfahren hatte.

In erster Instanz hatte ein Amtsgericht den Verkehrssünder aufgrund der überaus langen Rotlichtdauer zu einer Geldbuße von 230 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt. Der Mann klagte dagegen vor dem Kammergericht und bekam Recht.

Die Richter verwiesen darauf, dass der Bußgeldkatalog bereits bei einer Rotlichtdauer von einer Sekunde ein erhöhtes Bußgeld vorsieht. Grund dafür sei die erhöhte Gefahr durch einen derartig späten Rotlichtverstoß, da sich nach einer Sekunde bereits Querverkehr auf der Kreuzung befinden könne. Durch eine weitere Verlängerung der Rotlichtdauer steige diese Gefahr allerdings nicht noch einmal. Daher dürfe auch kein höheres Bußgeld verhängt werden. Die Richter setzten die Buße daher auf den Regelsatz von 125 Euro und einen Monat Fahrverbot herab (Kammergericht Berlin, Az.: 3 Ws (B) 714/09).

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