Unklare Rechtslage bei Plaketten-Verstößen in Umweltzonen

Während in Deutschland immer mehr Umweltzonen eingerichtet werden und in bereits bestehenden Sperrzonen zum Jahresbeginn schärfere Einfahrbedingungen verordnet wurden, scheinen es die Verantwortlichen nach Auffassung des Automobilclubs von Deutschland (AvD) nicht allzu eilig zu haben, Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem Umweltzonen-Spuk zu beseitigen. So ist nach wie vor rechtlich umstritten, ob bei Plaketten-Verstößen im ruhenden Verkehr der Fahrzeughalter bestraft werden kann.

Daher empfiehlt der AvD, Bußgeldbescheide, die wegen geltender Verkehrsverbote in Umweltzonen ergehen, intensiv zu prüfen. Denn Verstöße können nur geahndet werden, wenn der verantwortliche Fahrer des betroffenen Fahrzeugs ermittelt werden kann, und nur gegen ihn kann der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz von 40 Euro sowie ein Punkt ins Flensburg verhängt werden. Bleibt der Fahrer unbekannt, darf der Fahrzeughalter weder automatisch belangt noch mit den im Bußgeldverfahren entstandenen Verwaltungskosten belastet werden.

Das haben die Amtsgerichte in Bremen und Frankfurt mit der Begründung entschieden, dass nach Paragraf 25a der Straßenverordnung lediglich bei Park-und Halteverstößen und bei Nichtauffinden des Fahrers der Halter haftbar gemacht und deshalb bei Plaketten-Verstößen nicht angewendet werden könne. Andere Gerichte haben bislang anders entschieden, die offensichtlich das Wollen, nicht aber die konkrete Tat des Gesetzgebers zu dessen Gunsten interpretierten.

Das Recht dazu hat jeder Richter. Aber auch jeder Autofahrer sollte das Recht haben, zu wissen, welche Vorschriften und Regularien er beachten muss. Deswegen ist es dringender, diese Rechtslage eindeutig zu klären, als neue, ohnehin mehr als fragwürdige Umweltzonen einzurichten. Doch nach dem Motto: „Kollege kommt gleich, das ist leider nicht mein Revier“, wird sich der Gesetzgeber, der wieder einmal schludrig gearbeitet hat, auf unsere obersten Gerichte verlassen. Und das kann bekanntlich lange dauern, ehe dort eine Entscheidung gefällt wird.

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