Urteil: Arglistige Täuschung trotz beanstandungsfreier Hauptuntersuchung

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Autohändler aufgepasst: Eine beanstandungsfreie Hauptuntersuchung (HU) entlastet den Händler nicht von der Mängelhaftung für einen von ihm verkauften Gebrauchtwagen. Vielmehr hat er laut „kfz-betrieb“ eine eigene generelle Untersuchungspflicht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg .

Im vorliegenden Fall verlangte eine Autofahrerin von einem Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises für einen 13 Jahre alten gebrauchten Opel Zafira (Laufleistung 144 000 Kilometer), den sie mit Kaufvertrag zum Preis von 5 000 Euro erworben hatte. Am selben Tag wurde die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen. Unmittelbar nach dem Kauf fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 Kilometer entfernten Wohnort. Da während dieser Fahrt der Motor mehrfach ausging, ließ die Klägerin das Fahrzeug untersuchen. Hierbei wurden verschiedene Mängel – insbesondere eine übermäßig starke Korrosion an den Brems- und Kraftstoffleitungen sowie am Unterboden – und die fehlende Verkehrssicherheit festgestellt.

Daraufhin verlangte die Käuferin die Erstattung des Kaufpreises, was der Händler mit dem Verweis auf die bestandene TÜV-Prüfung verweigerte. Die Geschädigte ging daher vor Gericht, scheiterte jedoch in erster Instanz und ging in Berufung.

Das Urteil

In der Berufung kassierte das OLG Oldenburg das Urteil der ersten Instanz. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei aufgrund wirksamer Anfechtung der Klägerin wegen „arglistiger Täuschung“ nichtig. (AZ: 11 U 86/13). Eine bestandene TÜV-Prüfung sei kein Freibrief, die den Händler von seiner Gewährleistungspflicht entbindet.

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