Urteil: Betrügerischer Preisnachlass in Höhe der Selbstbeteiligung

Bekommt ein Autohalter nach der Reparatur eines Steinschlagschadens die Kasko-Selbstbeteiligung von der Werkstatt erstattet, ohne dass dies der Versicherung mitgeteilt wird, handelt es sich um einen Betrug zu Lasten des Versicherers. Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten werden damit in aller Heimlichkeit vollständig der Versicherung aufgebürdet. Das hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt (Az. 6 U 93/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, bekamen die Kunden den umstrittenen Betrag in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung vom Autoverglaser. Dafür mussten sie ein Jahr lang einen Werbeaufkleber der Werkstatt an ihrer Windschutzscheibe befestigen. Da sei, meinte die Versicherung, unlauterer Wettbewerb und klagte dagegen. Dem widersprachen die Richter zwar, da zwischen Werkstatt und Versicherung kein Konkurrenzkampf bestehe, die Abrechnungspraxis sei dennoch Betrug.

Die für den Werbeaufkleber gezahlten 150 Euro seien keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung anzusehen. Mit dem verdeckten Preisnachlass würden vielmehr die gesamten Reparaturkosten an der mit dem Fahrzeughalter vereinbarten Selbstbeteiligung vorbei der Versicherung aufgebürdet.

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