Urteil: Bußgeld nicht nur für 28 Tage zurückliegende Lenkzeit-Vergehen

Die Verhängung von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten muss sich nicht auf 28 Tage vor der letzten Taterfassung beschränken. Die für alle Berufskraftfahrer obligatorische Frist hat nichts mit einem gesetzlich zulässigen Zeitraum der verkehrsrechtlichen Ahndung von Lenkzeit-Vergehen zu tun. Auf diesen Irrtum hat das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az. III-5 RBs 158/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine nordrhein-westfälische Stadt hauptsächlich wegen der Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 8010 Euro ausgestellt. Nach dem Einspruch reduzierte das zuständige Gelsenkirchner Amtsgericht das Strafmaß auf rund ein Fünftel der ursprünglich geforderten Summe. Die Richterin hatte nämlich nur insgesamt 28 Tage vor der letzten, auffälligen Kontrolle berücksichtigt.

Zu Unrecht, wie die sogleich in Rechtsbeschwerde gehende Essener Staatsanwaltschaft behauptete, denn die aus der EU-Verordnung zu den Lenkzeiten stammenden 28 Tage beziehen sich lediglich auf die Pflicht eines Kraftfahrers, die für diese Zeit gültigen Unterlagen stets dabei zu haben, um eine Ad-hoc-Überprüfung durch die Polizei an Ort und Stelle zu ermöglichen. Diese Frist bedeutet allerdings keine zeitliche Beschränkung zur Vergehens-Ahndung. Die Vergehen verjähren erst nach zwei Jahren. Auch die gesetzliche Verpflichtung aller Fuhrunternehmer, ihre Unterlagen nach einem Jahr zu archivieren, sei ein untrügliches Zeichen für einen weit über 28 Tage hinausgehenden Bemessungszeitraum.

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