Urteil: Dienstwagen muss mit dem Einkommen versteuert werden

Wer kein eigenes Auto besitzt, aber einen Dienstwagen fährt, nutzt das Fahrzeug nach aller Lebenserfahrung auch privat. Und wird dafür vom Fiskus im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu Recht steuerlich belangt.

Das hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg entschieden (Az. 2 K 1763/02). Dieser „Anscheinsbeweis“ ist ausreichend, selbst wenn der Betroffene gegenüber der Steuerbehörde behauptet, aufgrund einer täglichen Arbeitszeit von zwölf bis vierzehn Stunden überhaupt keine Gelegenheit für eine private Nutzung des Fahrzeugs zu haben, ja dies sogar im Vertrag mit seinem Unternehmen ausdrücklich untersagt wurde.

Im vorliegenden Fall stand dem Geschäftsführer einer GmbH ein rund 65 000 Euro teurer Audi A8 als Dienstwagen zur Verfügung. Wobei in der Vereinbarung mit der Firma die Nutzung des Fahrzeugs tatsächlich nur für dienstliche Zwecke erlaubt war. Weil der Mann aber einem Lohnsteueraußenprüfer des Finanzamts kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch für den Dienstwagen vorlegen konnte, setzte der Fiskus die private Nutzung einfach voraus – und erhöhte den in der Einkommenssteuererklärung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn um den entsprechenden Sachbezugswert von jährlich rund 8000 Euro.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutze ein Steuerpflichtiger selbst bei nur knapp bemessener Freizeit ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebs-Fahrzeug auch für private Fahrten, erklärte die Deutsche Anwaltshotline. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handelt und der Steuerpflichtige über keinen weiteren privaten Pkw verfügt. Dieser Anscheinsbeweis ist nur dann zu widerlegen, wenn der Betroffene im Einzelnen durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch oder sonstige vergleichbare Umstände oder Nachweise belegt, dass die private Nutzung in seinem Fall tatsächlich ausgeschlossen war.

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