Urteil: Kein Blinklicht für Schrottsammler

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Nicht jeder Lastwagen, der zum Abtransport von Müll eingesetzt wird, ist auch ein „der Müllabfuhr dienendes Fahrzeug“ im Sinne der Zulassungsordnung für den Straßenverkehr. Deshalb dürfen auch nur die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den weithin warnenden gelben Blinkleuchten ausgerüstet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt (Az. 3 C 9/12).

Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte im vorliegenden Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Fahrzeuge zum Sammeln und Verschrotten von Haushalts-Altmetall mit den entsprechenden Blinklichtern auf dem Dach ausgerüstet. Dies untersagten Deutschlands oberste Verwaltungsrichter in Leipzig.

Eine Ausnahmegenehmigung können die mobilen Schrottsammler nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lastwagens keine „müllabfuhrtypischen“ Gefahren entstehen, heißt es zur Begründung. Jedenfalls besteht bei den gelegentlichen Sammeltouren keine über das Normalmaß hinausgehende straßenverkehrsrechtliche Gefährdungssituation sowie keine Notwendigkeit aus rein gewerblichen Gründen gegen die allgemein gültigen Regeln zu verstoßen. Das Gericht schloss nicht aus, dass hinter der vermeintlichen Warnung des Verkehrs auch die Absicht steckte, der Altmetallsammlung einen offiziellen Anstrich zu geben.

Laut Zulassungsordnung gelten als der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge nur Transportmittel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der von ihnen beauftragten Firmen. Und nur diese dürfen mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

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