Urteil: Keine zusätzlichen Warnschilder an sichtbaren Hindernissen nötig

Ein Motorradfahrer muss immer mit Anomalitäten in der Fahrbahn rechnen und an gerade mit Bitumen ausgebesserten und danach mit Sand bestreuten Schadstellen kann sein motorisiertes Zweirad erfahrungsgemäß leicht ins Schleudern geraten. Besondere Hinweise auf derart bekannte und deutlich sichtbare Gefahrenquellen sind deshalb in der Verkehrspraxis nicht nötig und bedarf auch keiner zusätzlichen Beschilderung. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Wiesbaden vertreten (Az. 9 O 164/10) und den Schadensanspruch eines gestürzten Motorradfahrers zurückgewiesen.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Mann nach eigener Aussage bei im strahlendem Sonnenschein flimmernder Fahrbahn den Sand auf der Bitumen-Stelle erst im letzten Augenblick erkannt und war beim wohl zu heftigen Ausweichversuch mit seinem [foto id=“362340″ size=“small“ position=“left“]Motorrad auf die linke Seite gefallen. Er sei dabei höchstens 50 bis 60 km/h gefahren, also im zulässigen Limit gewesen. Und unmittelbar an der Unfallstelle hätte nicht einmal ein Warnschild des Straßenbauhofs gestanden, was gegen dessen Verkehrssicherungspflicht verstoße.

Das wiesen die Richter zurück, da es sich bei der höchstzugelassenen Geschwindigkeit immer um dasjenige theoretische Tempo, das ein Verkehrsteilnehmer nur bei günstigen Verkehrsbedingungen fahren darf – die lagen hier offenbar aber nicht vor, standen doch im Vorfeld zwei Baustellenschilder, die den Motorradfahrer zumindest hätten skeptisch machen müssen. Zudem sind Hinweise auf sichtbare Gefahrenquellen grundsätzlich entbehrlich. Werden sie trotzdem angebracht so wird der Verkehrssicherungspflicht allemal ausreichend Genüge getan. Lückenlose Sicherungsvorkehrungen sind praktisch nicht möglich und damit nicht einklagbar.

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