Urteil: Schadenersatz bei vorverlegtem Rückflug

Die Vorverlegung eines Rückflugs um gut zehn Stunden muss von Pauschalurlaubern nicht klaglos hingenommen werden.

Soll ein für den Nachmittag des Abreisetages geplanter Rückflug urplötzlich bereits in den frühen Morgenstunden stattfinden, dürfen die Reisenden in Eigeninitiative auf einen um die Mittagszeit startenden Ersatzflieger umbuchen und die Kosten dafür ihrem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. Eine zusätzliche Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit steht ihnen dann allerdings nicht zu. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. X ZR 76/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatten eine Frau und ihr Lebensgefährte eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei für jeweils 369 Euro pro Person gebucht. Der Rückflug nach Deutschland sollte kurz vor 17 Uhr stattfinden, wurde dann aber einfach einen Tag zuvor auf 5.15 Uhr morgens vorverlegt, womit das Paar sein Hotel schon kurz nach 1 Uhr in der Früh hätte verlassen müssen. Darauf hin suchte sich das Paar einen anderen, um 14 Uhr startenden Flieger und bezahlte den Flug zunächst auch selbst.

Als die Urlauber das Geld für den Alternativflug vom Reiseveranstalter zurück haben wollten, weigerte sich dieser. Bei einem derartigen Schnäppchen-Preis der Reise sei die Vorverlegung hinzunehmen gewesen. Außerdem beruhe die teure Umbuchung auf einem eigenen Entschluss des Paares, womit die Kosten dafür nicht dem Urlaubsunternehmen angelastet werden dürften.

Dem widersprachen Deutschlands oberste Bundesrichter. Reisende sind grundsätzlich zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der damit entstandenen Kosten berechtigt, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt haben oder diese nicht notwendig war, heißt es in dem Urteil. Letzteres ist der Fall, wenn – wie hier – der Reisemangel bewusst verursacht und ihn dann als unvermeidlich dargestellt wird.

Da die beiden Urlauber mit ihrer Umbuchung aber dem Reisemangel im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, war für sie keine erhebliche Beeinträchtigung nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund hatten sie nach Karlsruher Richterspruch auch keinen Anspruch auf eine noch weiter gehende Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

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