Urteil: Standort eines zwangsabgeschleppten Pkw zu Recht verheimlicht

Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des „gepfändeten“ Wagens nennen, urteilte das Landgericht Berlin (Az. 9 O 150/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Autofahrerin ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines Supermarktes abgestellt, ohne dort Einkäufe zu tätigen. Dabei war das private Areal mit einem deutlichen Hinweisschild versehen, dass dort nur Kunden und diese auch höchstens eine Stunde kostenlos parken dürfen. Als die Frau nach drei Stunden noch immer nicht wieder erschienen war, verbrachte ein vertraglich mit dem Laden verbundener Abschleppdienst den Wagen an einen [foto id=“351466″ size=“small“ position=“left“]unbekannten Ort. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch der Standort bekanntgegeben.

Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu, urteilten die Richter. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für zu hoch gehaltenen Abschleppkosten von 219,50 Euro zu zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu. Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen war in der vorliegenden Konstellation die einzig offen stehende Möglichkeit, die mit der unerlaubten Parkplatznutzung eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.

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