Urteil: Verkehrschilder können innerhalb eines Jahres moniert werden

Wer der Auffassung ist, dass ein an einer bestimmten Stelle per Verkehrszeichen verordnetes Fahrverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde, kann dagegen bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen. Wobei diese Frist nicht mit dem Tag der Aufstellung des Verbotsschildes abzulaufen beginnt, sondern jeweils erst in dem Augenblick, da der Antragsteller nachweislich zum ersten Mal selbst mit dem Schild konfrontiert wurde entschied das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 5 S 2285/09).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um ein Verkehrsverbot für Radfahrer. Diese wurden durch die auf Anordnung des Landratsamts aufgestellten neuen Schilder zur Nutzung spezieller Radwege bzw. im Bereich einer anschließenden Kreuzung zum Absteigen gezwungen. Ein Fahrrad-Fan monierte, dass die Radfahrer auf dem viel zu schmalen Zweirichtungsradweg nunmehr der Gefahr ausgesetzt seien, bei Gegenverkehr auf die Fahrbahn zu stürzen. Außerdem verlaufe der Zwangs-Radweg teilweise in einer Tempo-30-Zone, was prinzipiell gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße.

Die Verkehrsbeamten wiesen seinen Widerspruch jedoch unbesehen zurück, da die Jahres-Frist dafür längst abgelaufen sei und die verkehrsrechtliche Anordnung inzwischen bestandskräftig. Dem widersprachen die Mannheimer Richter, da die Frist, laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, frühestens an dem Tage zu laufen beginnt, als er sich das erste Mal der Verbotsregelung ausgesetzt sah.

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