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Die Schadensregulierung für einen Autounfall, den ein bei ihr Versicherter zu verantworten hat, darf eine Versicherung auch gegen dessen Willen vornehmen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 343 C 27107/09).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Autofahrer beim Verlassen einer Münchener Parkgarage auf einen vor ihn ausfahrenden und kurzzeitig bremsenden Pkw aufgefahren. Er war, weil er sein eigenes Parkticket verloren hatte, beim Durchfahren des Schlagbaums dicht aufgefahren, um mit dem Fahrzeug vor ihm durch die Schranke zu schlüpfen. Und das, obwohl sich der zuvor von ihm daraufhin angesprochene Besitzer des vorausfahrenden Pkws dies verbeten hatte.
Der Vordermann verlangte nun 988 Euro für den Schaden an seinem Wagen, den die Versicherung des offensichtlich schuldigen Hintermannes auch umgehend auszahlte – trotz Widerspruchs des Versicherten. Der nämlich wollte sich um die obligatorische Höhereinstufung nach dem Unfall drücken, welche zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führt. Er verklagte seine Versicherung als voreilig und zur Schadensregulierung ohne seine Zustimmung unberechtigt.
Zu Unrecht, wie das bayerische Gericht urteilte. Der betroffene Autofahrer hatte offenbar den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht eingehalten. Damit war ein anderer Ausgang eines Prozesses höchst unwahrscheinlich. Das Gericht hätte dem vorausfahrenden Autofahrer kaum eine fahrlässige Bremsung unterstellen können. Hatte dieser doch klar und unmissverständlich angekündigt, dass er die Trickserei nicht mitmachen und das Auto ohne Parkschein nicht hinter sich mit durch die Schranke schleusen würde.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 08.03.2010 aktualisiert am 08.03.2010
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