Verkehrsrecht – Nutzungspflicht auch für zu schmalen Radweg

Unter bestimmten Umständen muss ein Radfahrer einen Radweg auch dann benutzen, wenn dieser eigentlich nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entspricht. Zum Beispiel dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch den Biker den Verkehr zusätzlich gefährden würde.

Im vorliegenden, vom Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) veröffentlichten Fall hatte sich ein Radfahrer in München gerichtlich gegen die Nutzungspflicht eines Radweges gewehrt, der statt der vorgeschriebenen Mindestbreite von 1,50 Metern nur zwischen 0,72 und 1,29 Meter breit war.

Doch das Gericht widersprach

Die Nutzungspflicht sei rechtens, weil wegen der örtlichen Verhältnisse eine besonderer Gefahr bestehe. Durch Radfahrer auf der Straße würde diese noch steigen. Daher sei die Nutzung des eigentlich zu engen Radweges zumutbar. (AZ: 11 B 08.1892)

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