Vom Winde “verwehtes“ Motorrad: Gefährdungshaftung entfällt

Ein heftiger Windstoß kann ein fahrtüchtiges, aber zur Unfallzeit ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad mit einem Schlag zu Sperrmüll werden lassen – für den Besitzer glücklicherweise nicht im wörtlichen, sondern nur im juristischen Sinne.

Fällt das schwere Stück nämlich nicht aus eigenem Antrieb, sprich: von seinem Fahrer schlecht gesichert, auf die Motorhaube eines zufällig daneben geparkten BMWs und lädiert das Auto dabei sehr, scheidet in diesem Fall die sonst so obligatorische Betriebsgefahr des Zweiradfahrers gänzlich aus, und der Schaden bleibt allein beim Pkw-Halter hängen. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) auf der Grundlage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Tübingen (Az. 7 S 11/09).

Zwar habe nach Auffassung der Landessrichter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum, wie auf einem öffentlichen Parkplatz, abgestellt wurde. Und diese Haftung gilt gleichermaßen für Verletzungen von Menschen wie für Beschädigungen von Sachen. „Das umstrittene Motorrad stand jedoch nachweislich über Tage an seinem Platz, ohne umgefallen zu sein. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Daniela Sämann. Es liegt also nahe, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen mitgespielt haben.

Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr aber eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung besteht.

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