Wegdrücken eines Anrufes

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von 50 Euro wegen Benutzung eines Mobiltelefons während einer Autofahrt verurteilt.

Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er damit begründet, er habe nicht telefoniert, sondern lediglich einen ankommenden Anruf auf seinem Handy, das er in der linken Hand gehalten habe, durch Daumendruck „weggedrückt“. Er habe „quasi reflexartig“ bei Eingang des Anrufs das Handy aufgenommen.

Laut ARAG fällt auch das Wegdrücken eines Anrufes unter den Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons. Dies ist ebenso die Benutzung des Geräts wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten. Es spielt keine Rolle, ob und aus welchen Gründen eine Telefonverbindung nicht zustande kommt (OLG Köln, III-1 RBs 39/10).

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