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Beim Kauf eines „Gebrauchtwagens mit Austauschmotor“ von privat ist Vorsicht geboten. Denn anders als beim Kauf vom Händler ist der Begriff in diesem Fall nicht klar definiert. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor.
In dem verhandelten Fall ging es um einen privat verkauften BMW M5, der laut Inserat mit Austauschmotor angeboten wurde. Im Nachhinein stellte sich allerdings heraus, dass es sich in Wirklichkeit lediglich um einen generalüberholten Motor handelte. Der Käufer wollte daher sein Geld zurück, was der Verkäufer aber ablehnte. Auch er habe den Wagen bereits als Fahrzeug mit „Austauschmotor“ erworben.
Das Gericht glaubte dem Verkäufer und gab ihm Recht. Eine Privatperson müsse nicht wissen, was aus technischer Sicht ein Austauschmotor und was lediglich ein überholter Motor sei, zitiert das Magazin „Kfz-Betrieb“ aus der Urteilsbegründung. (Az.: I U 122/11-35)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 14.08.2012 aktualisiert am 14.08.2012
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