Mietwagenfirma darf Kosten von Versicherung verlangen

Eine Autovermietung darf von einem Kraftfahrzeugversicherer Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall verlangen. Dies gilt laut der ARAG jedenfalls dann, wenn die volle Einstandspflicht der Versicherung unstreitig und allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, Az.: VI ZR 143/11).

In dem vom BGH mitgeteilten Fall hatte die Geschädigte bei dem Mietwagenunternehmen für die Zeit des Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug angefordert. Die Mietvertragsparteien unterzeichneten eine „Abtretung und Zahlungsanweisung“, die unter anderem eine Abtretung der Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung enthielt. Die Autovermietung verlangte in der Folge von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.

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Die Einziehung der an die Versicherung abgetretenen Schadenersatzforderung sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt. Nach der einschlägigen Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Sind allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig, so ist darf die Mietwagenfirma tätig werden. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht würden, die in keinem Zusammenhang mit den Mietwagenkosten stehen, wie zum Beispiel Schmerzensgeldansprüche (BGH, Az.: VI ZR 143/11).

 

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