Ratgeber: Bei Bagatellschäden auf Versicherungsfristen achten

Wer im laufenden Jahr einen Unfall mit geringem Schaden verursacht und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Unfallgegner ausgelegt hat, sollte den Schaden spätestens bis zum 31. Dezember 2010 seinem Versicherer melden. Dies rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wurden ein oder mehrere solcher Bagatellschäden im Laufe des Jahres verursacht, können sich Autofahrer von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist:

Alle Schäden zu melden, sie selbst zu bezahlen oder nur den teuersten Schaden zu melden und den kleineren selbst zu bezahlen. Unfallverursacher müssen den Schaden der Versicherung grundsätzlich innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch anzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung so genannte Kleinschäden bis etwa 500 Euro. Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein einziger teurer Schaden.

Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer, die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung informiert ihre Kunden bei Kleinschäden – in der Regel bis 500 Euro – nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages. Nach dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten.

Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel bzw. bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag zunächst zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers innerhalb der Sechs-Monats-Frist dann doch noch bezahlt, entfällt die Rückstufung, und zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

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