Ratgeber: Bei Regen Fuß vom Gas

Nebel, Regen, Laub und Sturm sorgen im Herbst und Winter für eine erhöhte Unfallgefahr und erfordern eine besonders vorsichtige Fahrweise. Bei Regen heißt es für Autofahrer „Fuß vom Gas“, da die Sicht durch den Niederschlag erheblich eingeschränkt wird.

Ist der Niederschlag so stark, dass man gar nichts mehr sieht, sollten Fahrer den nächsten Parkplatz ansteuern und auf Besserung der Wetterverhältnisse warten.

Besondere Vorsicht gilt bei Aquaplaning, da bei starkem Regen die Reifen schon ab 60 km/h die Bodenhaftung verlieren können. Droht das Fahrzeug zu schlingern, sollte der Fahrer sofort vom Gas gehen, auskuppeln und das Lenkrad gerade halten, bis die Reifen wieder Kontakt zur Straße haben.

Starker Wind stellt ebenfalls ein erhöhtes Unfallrisiko dar, weshalb Autofahrer ihren Pkw vor allem auf Brücken, Bergkuppen sowie bei Waldschneisen besonders vorsichtig steuern müssen.

Bei Nebel richtet sich das Tempo nach der Sicht: Bei einer Sichtweite von 50 Metern darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Dabei sollte man sich eher an den Leitpfosten am Fahrbahnrand orientieren als am Vordermann, denn dies verführt zum zu dichten Auffahren. Die Nebelschlussleuchte darf in Deutschland nach wie vor nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite bei Nebel unter 50 Metern liegt, sonst kann ein Bußgeld verhängt werden.

Hagel, Gewitter und Stürme bringen jedoch nicht nur eine erhöhte Unfallgefahr mit sich, sondern können auch Schäden am Pkw verursachen. Große Hagelkörner oder herabfallende Äste verursachen Dellen, kaputte Scheiben und Kratzer im Lack. In solchen Fällen haftet die Kfz-Teilkaskoversicherung für alle Schäden, die unmittelbar auf Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung zurückzuführen sind. Bei Schäden durch Sturm muss der Wind allerdings Geschwindigkeiten von mindestens 63 km/h (Windstärke 8) erreichen. Als Nachweis für die Versicherung kann es hilfreich sein, wenn sich Betroffene von der Polizei, der Feuerwehr oder dem örtlichen Wetterdienst die Wetterverhältnisse bestätigen lassen. Auch Zeitungsberichte über Stürme können nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Nachweis für die Assekuranz dienen. Glasbruch ist ebenfalls durch die Teilkasko abgedeckt. Gleiches gilt für die Vollkaskoversicherung, da sie alle Leistungen der Teilkasko einschließt (www.versicherung-und-verkehr.de).

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