Ratgeber: Vorsicht mit Alkohol an Karneval – Nur nüchtern lenken

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Die fünfte Jahreszeit rückt immer näher. Ans Steuer sollte man sich nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty aber nicht setzen, denn im Straßenverkehr gibt es keine Narrenfreiheit. Zwar fühlen sich viele nach zwei, drei Gläsern noch als Herr des Geschehens, doch der Gesetzgeber geht von Fakten aus und die sprechen eine andere Sprache: Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

Bereits mit 0,3 Promille und damit verbundenen Ausfallerscheinungen geht die Rechtsprechung von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus, die bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Definitiv Schluss mit lustig ist es bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze. Hier drohen 500 Euro Bußgeld, vier Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Finger weg vom Steuer heißt es übrigens auch für den Tag danach. Denn wer an den bunten Tagen zu tief ins Glas schaut, hat auch am nächsten Morgen bei vermeintlich klarem Kopf noch Restalkohol im Blut. Und der ist in der Polizeikontrolle nachweisbar. Als Faustregel gilt: Ein gesunder Körper baut in einer Stunde etwa 0,1 Promille Alkohol ab.

Übrigens: Wer nüchtern, aber maskiert Auto fährt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Hexenmaske Sicht und Gehör des Fahrzeuglenkers beeinträchtigen. Auch in diesem Fall kennt die Polizei kein Pardon und bittet mit zehn Euro zur Kasse. Gar nichts mehr zu lachen haben Autofahrer, die maskiert einen Unfall verursachen. Wegen grober Fahrlässigkeit droht zudem der Verlust des Kaskoschutzes.

Auch Radfahrer können zur Verantwortung gezogen werden. Wer alkoholisiert auf sein Rad steigt und einen Unfall verursacht, kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. Dafür reichen schon 0,3 Promille aus. Und wer mit 1,6 Promille im Blut erwischt wird, muss ohnehin mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob er einen Führerschein hat oder nicht.

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