Recht: BGH schränkt Pfändbarkeit von Autos ein

Ein für die Fahrt zum Arbeitsplatz zwingend benötigtes Auto darf nicht gepfändet werden. Das gilt auch, wenn es bloß vom Ehepartner des Halters genutzt wird, wie nun aus einem Urteil des Bundesgerichtshof hervorgeht.

Geklagt hatte eine Gläubigerin, die einen auf ihre Schuldnerin zugelassenen Pkw pfänden lassen wollte. Gerichtsvollzieher und Amtsgericht lehnten dies ab, da der Ehemann der Schuldnerin für die Fahrt zu seiner weit entfernten Arbeitsstelle einen Wagen benötigte. Die Gläubigerin klagte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof, blieb aber erfolglos.

Laut den Richtern gehören zu den per Gesetz „unpfändbaren Sachen“ auch die Gegenstände, die der Ehegatte eines Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Durch eine Pfändung des Wagens wäre der Unterhalt der Familie gefährdet. Welcher Ehegatte das Auto nutze, spiele dabei keine Rolle. Zu den unpfändbaren Sachen können laut BGH auch Autos gehören, wenn eine Fahrt zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist (BGH, Az.: VII ZB 16/09).

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