Recht: Die Abrechnung eines Totalschadens

Wer nach einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Auto erleidet, wenn also die Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, erhält in der Regel den geschätzten Wert des Wagens vor dem Unfall erstattet – den sogenannten Wiederbeschaffungswert.

Da der Betroffene nur noch den „Schrott“ in Händen hält, wird dessen Wert (der so genannte Restwert) vom Wiederbeschaffungswert abgezogen und die Differenz ausgezahlt. Maßgeblich für die Wertansätze ist die Schätzung des beauftragten Sachverständigen.

Gelingt es dem Geschädigten durch besondere Anstrengungen, Nachforschungen und sonstige sogenannte „überobligationsmäßige Anstrengungen“ einen deutlich höheren Restwert zu erzielen, darf er als „Lohn“ seiner Bemühungen den so erzielten Gewinn behalten. Grundsätzlich soll der Geschädigte aber nicht an einem Schadensereignis verdienen, sondern so gestellt sein, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Diese an sich klare Regel führt in der Praxis immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Fall zeigt.

Dort war der Schaden zunächst unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts von 5 200 Euro abgerechnet worden. Auf einen Tipp seiner eigenen Versicherung hin gelang es dem Geschädigten jedoch ohne große Mühe für das beschädigte Auto 5 500 Euro mehr, also sage und schreibe 10 700 Euro zu erzielen. Genau um diese Differenz stritten er und die Versicherung des Unfallgegners.

Nach Ansicht der Richter sei dem Betroffenen der Mehrerlös buchstäblich „in den Schoß gefallen“. Er habe den Schaden seiner eigenen Versicherung gemeldet, die ihn ohne nennenswerten Aufwand an den Aufkäufer weiter verwies. Damit habe er kein Recht, den Mehrerlös für sich zu behalten. Er kommt der Versicherung des Unfallgegners zu Gute, wobei er durch die Gesamtzahlung „unter dem Strich“ den vollen Wert seines verunfallten Autos erhalten hat (BGH Urteil vom 15.6.2010// VI ZR 232/09// DAR 2010, 510//).

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