Recht: Ein Autohändler darf auch als „Privatperson“ verkaufen!

Von Victoria Lewandowski – Ein Autohändler darf auch als „Privatperson“ verkaufen, so das Urteil des Amtsgericht München. Solange das privat genutzte Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen des Autohandels geführt wird, gilt das Fahrzeug als Privateigentum und die Sachmängelgewährleistung kann wirksam ausgeschlossen werden.

Sachverhalt

Im August 2005 wandte sich der spätere Kläger an den späteren Beklagten, um dessen gebrauchten BMW Touring zu kaufen. Der Verkäufer war zwar auch als Autohändler tätig, das betreffende Auto war jedoch auf ihn privat zugelassen, wurde von ihm privat genutzt und gehörte auch nicht zum Betriebsvermögen. Da ihm das Auto gefiel, kaufte der spätere Kläger schließlich den Wagen. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem wurde vermerkt, dass es sich um einen Privatverkauf handele.

In der Folgezeit meldete sich der Käufer immer wieder beim Verkäufer. Er gab an, dass das Auto eine Vielzahl von Mängeln habe – so seien die Einspritzpumpe und die Klimaanlage undicht und der Wagen heize sich viel zu schnell auf. Der Autohändler lehnte eine Nacherfüllung ab. Im Jahr 2006 wurde schließlich auch noch ein Austauschmotor eingebaut. Der Käufer verlangte die Kosten für diesen Austausch und alle bislang angefallenen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.900,00 Euro vom Autohändler ersetzt. Auch dies lehnte der Autohändler ab. Daraufhin klagte der Käufer.

Die Klage wurde vom Amtsgericht München
abgewiesen. Es stellte fest, dass ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss geschlossen wurde. Daher sei es auch unerheblich, ob die vorgetragenen Mängel überhaupt vorgelegen hätten. Der Beklagte habe den Verkauf als Privatmann und nicht in Ausübung seines Gewerbebetriebes vorgenommen. Das ergäbe sich aus der Tatsache, dass es sich um seinen Privatwagen handele, der nicht im Betriebsvermögen geführt werde. Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer betont, dass der Beklagte auch Autohändler sei, begründe keinen Rechtsschein dahingehend, dass es sich um einen Verkauf im Rahmen seines Gewerbes handele. Schließlich habe er den Vertrag extra mit dem Zusatz „privat“ gekennzeichnet.

Fazit

Wenn Sie als Autohändler ein Fahrzeug privat nutzen und dieses nicht in Ihrem Betriebsvermögen geführt wird, dann können sie es als „Privatperson verkaufen und dabei die Sachmängelgewährleistung wirksam ausschließen. Sie müssen jedoch beachten, dass Sie eine wirksame Klausel verwenden”, so Umut Schleyer.

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