Recht: Entschädigung bei Nutzungsausfall eines Fahrrads

Wird ein Fahrrad bei einem Verkehrsunfall so beschädigt, dass der schuldlose Fahrer einige Zeit ohne Zweirad auskommen muss, ist ihm zusätzlich zur Lieferung eines gleichwertigen Ersatzrades auch der Ausfall seines Bikes bis zum Eintreffen des Austauschgefährts zu ersetzen.

Das Unfallopfer war vor dem Crash regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. Es gibt laut der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) keinen rechtlichen Grund, jemanden, dessen für die Fahrt zur Arbeitsstätte genutztes Fahrrad beschädigt wurde, anders zu behandeln als hätte er einen Pkw benutzt. Deshalb steht dem Unfallopfer eine Entschädigung für die Zeit, in der er sein Zweirad nicht nutzen kann, unter Zugrundelegung des geschätzten Mietpreises für ein gleichwertiges Fahrrad zu. Da [foto id=“391751″ size=“small“ position=“left“]es sich hier um ein hochwertiges, nur selten in einer Vermietung anzutreffendes Gefährt handelte, hielten die Richter am Landgericht Lübeck das Gutachten eines vom Amtsgericht in der Vorinstanz bestellten Sachverständigen für plausibel.

Dieser schlug für die erste Ausfallwoche 99 Euro, dann für jeden weiteren Tag 12 Euro bis 13 Euro und ab der dritten Woche die Hälfte des Tagesmietpreises vor. Immerhin wurde das Ersatzfahrrad erst 35 Tage nach dem Unfall geliefert. Damit ergibt sich für fünf Wochen ein Mietpreis von 326,50 Euro und nach Abzug des geschätzten Gewinns eine Nutzungsausfallentschädigung von schließlich 195,90 Euro. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden (Az. 1 S 16/11).

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