Recht: Erhöhter Kraftstoffverbrauch ist Sachmangel

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug mehr Kraftstoff als angegeben verbraucht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München (Az. 4 O 6504/07) hervor.

Der Fall schilderte sich wie folgt: Der Kläger erwarb zu einem Kaufpreis von 60.506,30 Euro einen Neuwagen. Fortan beklagte sich der Besitzer gegenüber dem Beklagten darüber, dass das Fahrzeug mehr Sprit als angegeben verbrauche und erheblich bei eingelegter Fahrstufe „D” und im Leerlauf vibriere. Zwei Nachbesserungsversuche innerhalb von zwei Jahren seitens des Händler blieben erfolglos.

Gründe für den Rücktritt vom Kaufvertrag

Abgesehen von den Vibrationen, welche nur über eine geringfügige Komfortbeeinträchtigung hinaus gingen, verbrauchte das Fahrzeug unter den Bedingungen des geltenden europäischen Messverfahrens eindeutig zu viel. Laut Betriebsanleitung wurde der Verbrauch mit durchschnittlich 8,3 bzw. 8,6 Liter/100 Kilometer angegeben, tatsächlich verbrauchte das Fahrzeug 12,9 Liter/100 Kilometer.

Im Stadtverkehr gab es ebenfalls enorme Unterschiede zwischen der Herstellerangabe und dem tatsächlichen Verbrauch: 11 bis 11,6 Liter/100 Kilometer, so der Hersteller; 15 Liter auf 100 Kilometer waren es wirklich.

Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises, unter Abzug von Nutzungsersatz für die zurückgelegten 34.400 Kilometer. Die Nutzungskosten beliefen sich auf 6.711,65 Euro. Der Klage wurde stattgegeben.

Tenor des Gerichts

Das Landgericht nahm den [foto id=“352658″ size=“small“ position=“right“]Sachverständigenbeweis zurate. Dieser bestätigte wie oben bereits aufgeführt, dass die Vibrationen eine bloße geringfügige Komfortbeeinträchtigung darstellen. Aber die Vibrationen im Gesäß hingegen, seien so deutlich zu spüren, dass diese bei einem 4-Zylinder-Dieselmotor des gleichen Herstellers zuletzt vor 20 Jahren aufgetreten seien.

Einen Mangel durch den erhöhten Kraftstoffverbrauch wurde durch das Sachverständigengutachten bestätigt. Diesbezüglich berief sich das Landgericht München auf eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, S. 2590). Darin wurde festgestellt, dass eine Abweichung des Kraftstoffverbrauches um mehr als zehn Prozent von den Herstellerangaben einen Mangel darstellt und so zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das Landgericht München bestätigte, dass sich der Sachverständige bei dem durchgeführten Fahrtest an den maßgeblichen Zyklus der europäischen Richtlinie gehalten habe. Tatsächlich wies das Fahrzeug einen Mehrverbrauch auf. Im städtischen Verkehr lag der Verbrauch knapp 16 Prozent bis 22 Prozent über den Herstellerangaben. Im außerstädtischen Verkehr betrug der Mehrverbrauch tatsächlich über 30 Prozent.

Weiter auf Seite 2: Folgen für den Handel

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Was bedeutet dies für den Handel?

In den Zeiten steigender Spritkosten, spielen die Verbrauchswerte eines Neuwagens eine immer wichtigere Rolle. Und so ist der Verbrauch ein entscheidender Kaufaspekt. Umso empfindlicher reagiert der Kunde eventuell auf den Umstand, dass die vom Hersteller bzw. dem Händler angegebenen Verbrauchswerte in der Praxis nicht erreicht werden.

Wird für ein Fahrzeug Werbung gemacht, so spielen die Verbrauchswerte eine wichtige Rolle. Hier droht die Abmahnfalle. Der Fahrzeughändler muss unbedingt die europäische Pkw-EnVKV berücksichtigen. Werden neue Fahrzeuge beworben (auch im Internet), so müssen Kraftstoffverbrauch sowie CO2-Emmissionen des Fahrzeuges mit angegeben werden. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Angaben über den Verbrauch nicht weniger hervorgehoben sein dürfen also die Werbung selbst.

Eine Ausnahme zur Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte besteht nur dann, wenn lediglich allgemein für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben wird, ohne konkrete Angaben zur Motorisierung zu machen.

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Gast auto.de

April 5, 2011 um 10:59 am Uhr

ich halte mich als Verkäufer streng an die Pkw-EnVKV. Droht mir dann als Händler eine Abmahnung? Alle meine Fahrzeuge sind korrekt ausgeschildert, ich fühl mich da sicher.

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