Recht: Gebrauchtwagenbewertung gründlich durchführen

Versäumt ein Autohändler die genaue Untersuchung eines in Zahlung genommenen Fahrzeuges, so hat auch er keine Gewährleistungsansprüche. Dies betonte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem vergangenen Urteil (Az.: 16 U 59/09).

Ein Autohändler verklagte einen Privatmann auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen sowie auf Schadensersatz. Der Händler hatte nach Durchführung einer Gebrauchtfahrzeugbewertung das Cabrio des Beklagten in Zahlung genommen. Das Modell war jedoch nur augenscheinlich von einem bestimmten Hersteller, tatsächlich aber war es aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut wurden.[foto id=“358971″ size=“small“ position=“right“]

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Autohändler augrund grober Fahrlässigkeit der Mangel entgangen sei. Wie das Gericht darlegte, hatte der Händler das Fahrzeug des Privatmann einschließlich Kfz-Schein und -Brief ausdrücklich zur Bewertung und Schätzung des Ankaufspreises und damit zur Untersuchung bzw. Überprüfung sämtlicher wertbildender Faktoren erhalten.

Da im Fahrzeugbrief aber als Hersteller deutlich „Sonstiger Kfz-Hersteller” angegeben gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Bewertung nicht sehr gründlich durchgeführt wurde. Auch ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Beklagten sei nicht ersichtlich. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag liege daher nicht vor.

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