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Die Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Ein Autohaus bekam vorm Bundesgerichtshof (BGH) Recht, da der Käufer dem Händler die Möglichkeit zur Fahrzeugüberprüfung nicht gegeben hat.
In dem Streitfall handelte es sich um die Elektronik eines Neuwagens der Marke Renault. Der Käufer beanstandete in einem ersten Schreiben die Probleme mit seinem Fahrzeug. Das Autohaus bat den Fahrzeugbesitzer, das Auto zwecks Überprüfung vorzustellen. Das wollte der Käufer aber nicht, weil er von vornherein Zweifel hegte, ob die Fehler in der Elektronik endgültig zu beheben sein würden. Er wollte stattdessen direkt ein neues Auto. In einem Schreiben an das Autohaus teilte er dies mit und setzte eine Frist zur Lieferung eines anderen Fahrzeugs.[foto id=“365346″ size=“small“ position=“right“]
Das Autohaus teilte mit, dass es zunächst lediglich den Defekt beseitigen könne und bot zu diesem Zweck an, das Auto durch den eigenen Abschleppdienst kostenfrei abholen zu lassen und für die Dauer der Überprüfung kostenfrei einen Mietwagen zu stellen. Der Käufer lehnte ab und erklärte schließlich schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klage des Käufers ging bis vor den Bundesgerichtshof.
Der BGH gab dem Autohaus Recht. Der Käufer hätte diesem die Möglichkeit geben müssen, das Fahrzeug zu überprüfen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, da der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben hat.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor er überhaupt die Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Der Käufer ging in Revision, jedoch ohne Erfolg.
Die Revision bestätigte das Fehlverhalten des Klägers: Auf eine „Ferndiagnose” allein auf der Grundlage der Beanstandungen des Klägers brauchte sich der beklagte Autohändler nicht einlassen.
Kurzum hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt hat, dem Verkäufer in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß Paragraph 439 BGB zu geben.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski | Fotos: auto.de veröffentlicht am 28.06.2011 aktualisiert am 28.06.2011
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Gast auto.de
Juni 28, 2011 um 10:36 am UhrSehr gut! Obwohl es auf der Hand lag, das das Urteil so ausgeht. Wie hätte der Händler beweisen sollen, dass er in der Lage ist die Elektronik zu reparieren, ohne das Fahrzeug.