Recht: Kein Punkte-Nachlass bei freiwilligem Führerscheinverzicht

Wer seinen Führerschein freiwillig abgibt, bekommt nicht automatisch auch seine Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei gestrichen. Diese leidige Erfahrung hat jetzt ein Autofahrer machen müssen, der zumindest zeitweise freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße verlangte das zuständige Landratsamt von einem Autofahrer die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Das Amt wies darauf hin, dass man ansonsten von seiner mangelnden Fahreignung ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen müsse. Der Mann gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen. Er verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Behörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er dann im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Mann kaum ein Jahr später 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Hiergegen wandte der Betroffene hingegen ein, dass die wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien.

Vor Gericht gaben ihm die Vorinstanzen mit unterschiedlichen Begründungen Recht. Das Bundesverwaltungsgericht änderte dagegen diese Entscheidungen laut des Deutschen Anwaltsvereins und wies die Klage ab. Die Regelung, dass bei Entzug der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Dem stehe entgegen, dass der Gesetzgeber bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen habe. Die vom Gesetzgeber festgelegte Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt (BVerwG, Az. 3 C 1.10).

 

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