Recht: Keine Kennzeichnungspflicht für ehemalige Mietwagen

Falls es sich bei einem ehemaligen Mietwagen um einen Jahreswagen oder Gebrauchtwagen aus erster Hand handelt, ist ein Hinweis darauf nicht dringend notwendig. Dies beschloss als eines der ersten Gerichte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Weitere Gerichte sind da anderer Meinung: Die fehlende Aufklärung über einen ehemaligen Mietwagen gilt als wettbewerbswidrig.

In der Regel handelte es sich bei den vom Gericht behandelten Fällen stets um die Bewerbung der Jahreswagens/Gebrauchtwagens aus erster Hand, bei denen die Mietwageneigenschaft nicht genannt wurde. Diese fehlende Eigenschaft könnte zumindest beim Kaufinteressenten eine Preisirritation auslösen. Die streitigen Fragen in sämtlichen sonst bekannten Urteilen befassten sich somit mit dem Begriff des Jahreswagens im Allgemeinen.[foto id=“363268″ size=“small“ position=“right“]

Das OLG Karlsruhe begründete sein Urteil wie folgt. Die Einstufung des angebotenen Pkws in die Fahrzeugkategorie „Jahreswagen“ beinhaltet keine Irreführung. Das Verständnis vom Begriff des Jahreswagens hat sich aufgrund der Marktgegebenheiten seit seiner Entstehung gewandelt. Früher wurde unter einem Jahreswagen ein gebrauchter Pkw verstanden, der von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist. Diese Begriffsbestimmung wird zwar heute noch teilweise vertreten, ist aber nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht dem heutigen Verständnis. Sogar ADAC und der Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) verstehen unter dem Begriff „Jahreswagen“ ein Fahrzeug, dass zum Zeitpunkt der Werbung nicht älter als 24 Monate und maximal 13 Monate ununterbrochen zugelassen war, wobei sich die Zulassung auf einen Besitzer beschränken muss.

Der Begriff „Vorbesitzer“ bezeichnet in Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht die Zahl der Nutzer, sondern lediglich diejenigen Halter, auf welche das Fahrzeug zugelassen war. Ein auf eine Privatperson zugelassenes Fahrzeug hat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur einen Vorbesitzer, auch wenn es etwa von allen Mitgliedern einer mehrköpfigen Familie genutzt worden ist. Gleiches gilt für ein auf einen Handwerksmeister zugelassenes Fahrzeug, das von allen bei ihm beschäftigten Monteuren abwechselnd gefahren worden ist. Der Begriff „ein Vorbesitzer“ signalisiert nämlich nicht, es habe nur einen oder wenige Nutzer gegeben.

Nun steht es zur Frage, ob andere Gerichte dem Urteil des OLG Karlsruhe folgen werden. Das OLG Nürnberg unterstützt bereits teilweise die Auffassung des OLG Karlsruhe. Was meinen Sie? Teilen Sie uns Ihre Meinung mit, ob ehemalige Mietwagen eine gesonderte Kennzeichnung in der Bewerbung benötigen. Wie handhaben Sie es in Ihrem Geschäft? Tragen Sie gleich Ihr Kommentar ein.

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