Recht: Kostenlose Gebrauchtwagengarantie darf vorteilhaft für den Händler sein

Gewährt ein Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens dem Käufer zusätzlich eine kostenlose Garantie, darf diese für den Händler vorteilhafte Bedingungen enthalten. Das entschied das Landgericht Freiburg, wie aus einem unlängst veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Im Verhandelten Fall kaufte der Kläger beim beklagten Händler einen gebrauchten Rover LT mit einer Laufleistung von knapp 116.000 km für 5.000 Euro. Zusätzlich zum Kaufvertrag vereinbarten die Parteien eine Garantievereinbarung. Diese enthielt Klausel, nach der dem Käufer nur dann die Garantie vom Händler gewährt wird, wenn er vor dem Schadenfall die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Händler selbst oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt hat durchführen lassen. Der Käufer sah in diesem Passus jedoch eine unangemessene Benachteiligung und ging vor Gericht.

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Das Landgericht Freiburg wies die Klage jedoch ab. Zwar verbiete Paragraph 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verwendung sogenannter „Nebenabreden“ im Kleingedruckten, um den Käufer vor nachteiligen Zusätzen im Kleingedruckten zu schützen, auf die strittige Garantievereinbarung sei dies jedoch nicht anwendbar. Als Grund wiesen die Richter auf den Unterschied zwischen derartigen Nebenabreden und einer sogenannten „negativen Anspruchsvoraussetzungen“ hin. Diese wird nicht nebenbei vereinbart – etwa im Kleingedruckten des Kaufvertrages – sondern ist eine eindeutige Voraussetzung die erfüllt werden muss, damit die vereinbarte Leistung – wie die zusätzliche Gebrauchtwagengarantie in diesem Fall – überhaupt gewährt wird.

Die Richter erkannten in der Klausel zwar eindeutig das Ziel, dass der Käufer Wartungsarbeiten in erster Linie beim Händler durchführen lässt, was für diesen von unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil ist. Dennoch empfanden sie diese nicht als unangemessene Benachteiligung des Käufers. Zum einen, da dieser die Garantie ohne zusätzliche Kosten erhalten habe. Zum anderen, weil die Gewährleistung nicht ausschließlich an Wartungen durch den verkaufenden Autohändler gebunden ist, sondern auch durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt durchgeführt werden kann. Nach Ansicht des LG Freiburg war dieses Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis auch für den klagenden Käufer vor Vertragsabschluss deutlich erkennbar.

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