Recht: Nur teurer Mangel rechtfertigt Kaufrücktritt

Wer sich einen teuren Sportwagen oder ein großes Reisemobil zulegt, kann bei einem Mangel am Fahrzeug seltener vom Kaufvertrag zurücktreten. Der hierfür notwendige Defekt muss nämlich erheblich sein, was sich aus den Kosten der Reparatur in Relation zum Kaufpreis feststellen lässt. Liegen die Werkstattkosten bei weniger als einem Prozent des Kaufpreises, reicht dies noch nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

Im verhandelten Fall wollte die Käuferin [foto id=“366395″ size=“small“ position=“right“]eines 134 437 Euro teuren Wohnmobils vom Kaufvertrag zurücktreten. Nach der Übergabe musste das Freizeitfahrzeug binnen eines Jahres vier Mal in die Werkstatt, um Mängel beheben zu lassen. Allerdings verweigerten Händler und Hersteller die Rücknahme des Fahrzeugs, da die Mängel ihrer Meinung nach nicht groß genug wären.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in dritter Instanz nun diese Sichtweise:

Unabhängig von der Anzahl der Werkstattbesuche seien Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, unererheblich. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei deshalb ausgeschlossen, auch bei einem Fahrzeug der Luxusklasse (BGH vom 29. Juni 2011, Az. VIII ZR 202/10).

 

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