Recht: Regulierung von Kfz-Unfallschäden – Verzögerungstaktik unzulässig

Mit den Verzögerungstaktiken der Kfz-Haftpflichtversicherer hat das Oberlandesgericht (OLG) München laut dem ADAC bei der Regulierung von Unfallschäden aufgeräumt. Sechs Wochen nach Geltendmachung eines Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall haben die Anwälte des Geschädigten Klage eingereicht, weil die Versicherung nicht gezahlt hatte.

Zu früh, wie die Versicherung des Unfallgegners zu Unrecht meinte. Der Zeitpunkt sei adäquat, sagen die Richter. Nach Anmeldung eines Schadens bei der Versicherung des Unfallgegners geschieht häufig zunächst überhaupt nichts oder man bekommt ein nichtssagendes Formschreiben, dass noch weitere Ermittlungen notwendig seien. Hier stellt das Gericht klar, dass die zulässige Prüfungsfrist zwar vom Einzelfall abhängig sei, maximal aber 4 Wochen betrage. Dann muss die Versicherung den Schaden regulieren oder ablehnen.

Darüber hinaus argumentierte die Assekuranz, erst ein Einblick in die polizeilichen Ermittlungsakten könne die Basis für eine Regulierung schaffen. Die Sachbearbeiter bemühen sich aber oft erst nach Wochen um Akteneinsicht. Hinzu kommt eine nicht selten lange Bearbeitungszeit bei [foto id=“338865″ size=“small“ position=“right“]den Behörden wie der Polizei, Staatsanwaltschaft, Bußgeldstelle, die nicht zu Lasten des Geschädigten gehen dürfe, so das OLG.

Ferner wird die Vorlage von Fotos, auf denen die Beschädigungen deutlich zu erkennen sind, verlangt. Später wird das Fehlen von „Lichtbildern im Original“ gerügt. Reine Verzögerungstaktik, wie die Richter im Ergebnis meinen.Entscheidend sei jedoch ein detailliertes Anspruchsschreiben, mit dem gleichzeitig die Vierwochenfrist beginnt, gerechnet ab dem Eingang des Schreibens bei der Versicherung. Hier ist es dienlich, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung zu beauftragen, damit es der Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht gelingt, sich hinter der Formalie eines angeblich unzureichenden Anspruchsschreibens zu verstecken (vergleiche OLG München, Beschluss vom 29.07.2010// 10 W 1789/10// DAR 2010, 644//).

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