Recht: Überfahrenes Stoppschild kein Zeichen für relative Fahruntüchtigkeit

Nicht jeder Verkehrsverstoß eines alkoholisierten Autofahrers ist ein Indiz für eine relative Fahruntüchtigkeit. So ist ein Berliner, der mit 1,0 Promille ein Stoppschild überfahren hatte, nun mit einem befristeten Fahrverbot davon gekommen.

Das Gericht verzichtete auf die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis, weil auch viele nüchterne Fahrer Stoppschilder missachteten. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt erst vor, wenn der Blutalkoholgehalt über 1,1 Promille liegt. Doch auch bei niedrigeren Werten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Fahrer durch den Alkoholgenuss nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen und plötzlich auftretende Probleme zu meistern.

Zur Bewertung wird die Fahrweise des Betroffenen herangezogen. Dazu zählen grobe Fahrfehler. Am häufigsten ist in polizeilichen Feststellungen das Fahren von Schlangenlinien. Das Überfahren eines Stoppschildes ist laut den Berliner Richtern hingegen nicht allein auf den Alkoholgenuss zurückzuführen. Im selben Urteil äußerte sich das Gericht auch zum Problem der Rückrechnung. Denn auch wenn der bei einem Bluttest festgestellte Messwert unter 1,1 Promille liegt, ist der Fahrzeugführer nicht automatisch aus dem Schneider. Liegen gesicherte Erkenntnisse vor, wann der letzte Tropfen Alkohol getrunken wurde, darf eine so genannte Rückrechnung stattfinden. So kann der Alkoholgehalt zum Zeitpunkt der Fahrt ermittelt werden, der in der Regel deutlich höher ist als zum Zeitpunkt der späteren ärztlichen Blutabnahme.

Im konkreten Fall hatte der Autofahrer angegeben, kürzlich alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben. Auf solche unbestimmten Zeitangaben darf aber nach Ansicht der Richter keine Rückrechnung gestützt werden. Die in der Entscheidung des Gerichts zu klärende Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis wurde daher wegen Verbots der Rückrechnung und Verneinung der relativen Fahruntüchtigkeit zu Gunsten des Autofahrers beantwortet: Allerdings muss er damit rechnen, mit einem maximal dreimonatigen Fahrverbot bestraft zu werden. Er muss aber keine neuen Führerschein machen wie nach der Entziehung der Fahrerlaubnis (LG Berlin, 530 Qs 45/08// ZfS 2009,348). Michael Winterscheidt/mid

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