Recht: Unwirksame Garantiebedingungen wegen unangemessener Benachteiligung

Von Victoria Lewandowski — „Ohne gültige Inspektion keine gültige Garantie!” – So regelte ein Autohändler seine Garantiebedingungen. In einer Drei-Jahres-Händlergarantie war vertraglich geregelt, dass die Garantie zunächst nur 12 Monate laufen und sich jeweils nur dann verlängern sollte, wenn der Käufer des Wagens beim Händler eine sogenannte Garantieinspektion hat durchführen lassen. Das Landgericht Bonn (LG) erklärte die Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam (Az. 5 S 255/10).

In dem uns vorliegenden Fall verlangte der Kläger vom beklagten Autohändler die Kosten für die Reparatur der Lichtmaschine seines Pkws zurück. Im August 2007 schlossen beide Parteien einen Kaufvertrag. In der verbindlichen Bestellung unter dem Abschnitt „Besondere Vereinbarungen” hieß unter anderem: 36 Monate Gebrauchtwagengarantie. Dieser Garantie lagen die Garantiebedingungen des Händlers zugrunde. Dort stand unter „Wichtiger Hinweis”: Achtung: Ohne gültige Inspektion keine gültige Garantie! Genau im 12., 18., 24. und 30. Monat nach dem Tag der Wiederzulassung ist eine Inspektion (Garantie-J) bei Ihrem Automobilhändler durchzuführen. Die Inspektion dient Ihrer Sicherheit, ermöglicht eine frühzeitige Diagnostik von Mängeln, bevor diese zu einem großen Schaden führen, und ist daher für diese langfristige Garantie notwendig.[foto id=“382633″ size=“small“ position=“right“]

Die Garantie-J hat der Autobesitzer nicht durchführen lassen. Im September 2007 wurde an dem Fahrzeug des Klägers ein Defekt der Lichtmaschine festgestellt.Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung über 100.000 km. Die dahin gehende Überprüfung wurde dem Kläger mit 34,63 Euro in Rechnung gestellt. Für den Austausch der Lichtmaschine wurden dem Kläger 581,91 Euro in Rechnung gestellt wurde. Der Hersteller und der Autohändler verweigerten eine Kostenübernahme mit dem Hinweis, der Kläger habe die Garantie-J nicht durchführen lassen.

Das Amtsgericht lehnte die eingereichte Klage in erster Instanz ab. Der Autobesitzer ging in Berufung. Weil das Fahrzeug im Reparaturzeitpunkt bereits einen Kilometerstand von über 100.000 km aufgewiesen habe, konnten nur 40 Prozent der Materialkosten ersetzt werden. In Höhe von 267,39 Euro hat der Kläger Anspruch aus dem Garantieversprechen des beklagten Händlers.

Für eine Benachteiligung des Garantienehmers spricht hier, dass für die Garantiezusage lediglich einmalig eine Versicherungsprämie geleistet wird, diese dann bis zu 36 Monate gilt und nach Ablauf von zwölf Monaten lediglich bei Durchführung der sog. Garantie-J bis zum nächsten Inspektionstermin verlängert wird. Damit wird eine faktische Obliegenheit für den Versicherungsnehmer zur Durchführung der Inspektionen festgelegt, deren Verletzung ebenfalls zu einer Leistungsfreiheit des Garantiegebers führt. Im Ergebnis kann jedoch dahin stehen, ob die genannte Rechtsprechung auf die genannten Klauseln deshalb nicht übertragbar ist, weil diese keinen Anspruch bei einer Obliegenheitsverletzung ausschließen, sondern nur die Verlängerung des Garantieversprechens von der Bedingung abhängig machen, die sog. Garantie-J durchzuführen.

Die genannten Klauseln sind nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligen die Kunden des angeklagten Händlers deshalb unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich daraus ergeben, dass eine Regelung unklar oder undurchschaubar ist (sog. Transparenzgebot). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden; zu prüfen ist, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften, wobei von den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden auszugehen ist

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