Recht: Verstopfter Rußpartikelfilter – kein Sachmangel

Ein verstopfter Rußfilter bei einem Automobil mit Dieselmotor ist kein Sachmangel. Darauf weist jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hin (OLG Hamm, Az.: 28 U 57/08). Dass der Filter sich ohne regelmäßiges „Freibrennen“ zusetzt, entspreche dem Stand der Technik.

Geklagt hatte der Käufer eines Diesel-Pkw, der seinen Wagen vor allem auf innerstädtischen Kurzstrecken einsetzt. Da der Filter bei derartigen Einsatzbedingungen nicht die notwendige Temperatur erreicht, sich durch Verbrennen der eingelagerten Rußpartikel selbst zu regenerieren, forderte das Fahrzeug den Halter über eine Warnlampe im Armaturenbrett zum „Freibrennen“ auf. Dazu wäre eine längere Fahrt bei höherer Geschwindigkeit auf Landstraßen oder Autobahnen nötig. Dem Käufer war das offenbar auf Dauer zu umständlich, so dass er die Rückabwicklung des Kaufs verlangte.

Die Richter wiesen das zurück. Das „Freibrennen“ sei bei fast allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter nötig und entspreche daher dem Stand der Technik. Da sich ein Hinweis auf die regelmäßige Notwendigkeit der Regeneration zudem als Teil der allgemeinen Wartungsvorschriften in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs befinde, sei der Händler auch nicht verpflichtet, auf diesen Umstand extra hinzuweisen.

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