Recht: Wenn es mit dem Leihanhänger kracht zahlt auch der Halter

Nicht jeder, der einen Anhänger braucht, besitzt auch einen. Dann leiht man sich diesen beim Baumarkt oder einem Bekannten. Aber was passiert bei einem Unfall? Jahrelang hatten Gerichte darüber gestritten, ob Zugfahrzeug-Führer oder der Halter des Hängers bei einem Unfall haftbar gemacht werden könnten, wenn diese nicht identisch sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage eindeutig geklärt und festgestellt.

Hälfte zahlt der Halter[foto id=“362017″ size=“small“ position=“right“]

In seinem Urteil (BGH, Az. IV ZR 279/08) vom 27. Oktober 2010 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass Zugfahrzeuge und Anhänger haftungsrechtlich gleichgestellt sind. Versicherungsrechtlich haben sie also denselben vorgeschriebenen Haftpflicht–Versicherungsschutz. Für geschädigte Dritte ändert sich damit nichts. Sie können sich weiterhin wahlweise an die Versicherer des Zugfahrzeuges und des Anhängers wenden, die im Regelfall zwar identisch sind, aber nicht identisch sein müssen.

Wer hingegen Halter eines Anhängers ist sollte sich bereits vor dem Verleihen absichern. Denn ganz gleich, ob der Anhänger privat oder gewerblich vermietet wird, im Falle eines Unfalls kann es teuer werden. Deshalb empfiehlt es sich, vor der Vermietung eine Haftungsausschluss-Erklärung zu unterschreiben. Dann haftet nicht der Halter für Schäden, die der Fahrer während der Nutzung des Hängers verursacht. Das gilt im übrigen nicht nur für Lastenanhänger, sondern jedwede Art von Anhängerfahrzeugen, also auch Wohnwagen oder Bootstrailer.

Auch wenn der Anhänger völlig intakt und absolut „schuldlos“ am Unfall ist, haben Halter oder/und Fahrer des als ein Fahrzeug zu behandelnden Gespanns die Hälfte des Schadensersatzes zu übernehmen. Einen Anhänger zu besitzen, ohne ihn ausreichend versichert zu haben, [foto id=“362019″ size=“small“ position=“left“]kann im ungünstigsten Fall existenzbedrohend werden.

Tipp vom Anwalt

Infolgedessen rät Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer, einen Haftungsausschluss oder eine Freistellungsklausel zu vereinbaren, bevor man seinen Anhänger verleiht. Als Halter haftet man ansonsten bei Unfällen mit. Dabei können gerade Unfälle im Ausland sehr kompliziert und teuer werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte man sich daher entsprechend absichern.

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Gast auto.de

Juni 8, 2011 um 1:56 pm Uhr

Zwei Fragen hätte ich da noch:

Ist dieser Haftungsausschluß gesetzkonform? Ich habe das Urteil überflogen und ich sehe das so, dass die Kfz-Versicherung des Anhängers in jedem Fall in Anspruch genommen wird, da im Innenverhältnis die Halter des "Gespanns" haften – der Anhänger in dem Streitfall war ja versichert?!

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