Reparaturbedingte Reinigungskosten sind zu ersetzen

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Wird durch die Unfallreparatur eines Autos eine zusätzliche Reinigung des Fahrzeugs notwendig, so sind diese Kosten auch gesondert zu ersetzen. So hat das Amtsgericht (AG) Oldenburg in Holstein, in einem jetzt veröffentlichten Urteil (21.1.2013, AZ: 25 C 288/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin (Klägerin) mit ihrem Wagen einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten, bei dem ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Für die Dauer der Fahrzeugreparatur mietete sie einen Unfallersatzwagen an. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) kürzte jedoch vorgerichtlich einseitig die erforderlichen Mietwagenkosten und verweigerte zudem die Bezahlung der unfallbedingt notwendigen Reinigungskosten. Daraufhin klagte die Autofahrerin vor dem Amtsgericht (AG) Oldenburg auf volle Kostenerstattung. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.[foto id=“461532″ size=“small“ position=“right“]

Zu den Urteilsgründen

Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten führte das AG Oldenburg in Holstein aus: „Im Hinblick auf die Höhe des erstattungsfähigen Normaltarifs gibt es nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Tatrichter diese gemäß Paragraph 287 Zivilprozessordnung (ZPO) auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt.“

Weiterhin sprach das AG die zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens zu. Die Pflicht zur Verfügung Stellung eines verkehrssicheren Autos umfasse auch in Schleswig Holstein im Dezember die Winterbereifung. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen seien. Vom Abzug eines Prozentsatzes an Eigenersparnis nahm das AG Abstand. Denn die Klägerin hatte lediglich 142 Kilometer mit dem Mietwagen zurückgelegt. Aufgrund dieser geringen Abnutzung sei eine Eigenersparnis nicht anzusetzen. Weiterhin sprach das AG der Klägerin die Kosten für die notwendige Reinigung des Unfallfahrzeugs zu.

„Soweit die beklagte Versicherung einwendet, die Kosten für die Reinigung seien bereits mit den erstatteten Reparaturkosten abgedeckt, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Soweit ersichtlich sind die unstreitig entstandenen Reinigungskosten gerade nicht über die Reparaturkosten abgerechnet worden, sodass nicht nachzuvollziehen ist, wie die Beklagte diese Kostenposition bereits beglichen haben will.“

Praxis

Häufig wird behauptet, die Kosten der Reinigung nach der Reparatur seien bereits in den Reparaturkosten enthalten. Dieser Ansicht erteilt das Amtsgericht Oldenburg eine klare Absage. Wird durch die Reparatur eine zusätzliche Reinigung des Fahrzeugs notwendig, so sind diese Kosten auch gesondert zu ersetzen.

Quelle: kfz-betrieb online http://www.kfz-betrieb.vogel.de/

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