StVO gilt auch auf dem Betriebsgelände

Ist das Betriebsgelände für jedermann zugänglich, so kann über das Verschulden nach denselben Regeln entschieden werden, wie im öffentlichen Straßenverkehr.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt nicht nur den öffentlichen Straßenverkehr. Unter bestimmten Bedingungen kann die StVO auch auf privaten Betriebsgeländen gelten. Das kann jedenfalls dann passieren, wenn das Betriebsgelände für jedermann oder zumindest eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zugelassen ist und auch so genutzt wird. Außerdem muss der Verfügungsberechtigte – in der Regel der Eigentümer – diese Nutzung auch dulden, egal ob ausdrücklich oder stillschweigend.

Das stellte das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss klar. Kommt es auf einem solchen Betriebsgelände zu einem Unfall, wird über das Verschulden der Beteiligten nach denselben Regeln entschieden, wie bei einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr.

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