Ungeduld kommt vor dem Fall – Werkstattbesitzer handelte korrekt

Für ungeduldige Kunden haftet nicht zwingend der Werkstattinhaber. Je nach den Umständen des Falls kann den Kunden sogar die Alleinschuld treffen. So entschied das Amtsgericht Gummersbach Anfang September (Az. 10 C 31/10).

Ein Kunde konnte das Betriebsgelände seiner Kfz-Werkstatt wegen der zugeparkten Ausfahrt nicht verlassen. Anstatt kurz zu warten entschied sich der Fahrer mit seinem A3 einen anderen Ausweg zu suchen. Diesen fand er im markierten TÜV-Überprüfungsbereich der Werkstatt. Dabei traf er bei der Durchfahrt nicht ganz die Mitte und rutschte teilweise in eine Untersuchungsgrube.

Schwerwiegendes Verschulden seitens des Klägers

Es entstand ein Sachschaden von 1.393,24 Euro. Den wollte der Unglücksfahrer dann vom Werkstattbesitzer erstattet haben, weil dieser aus seiner Sicht seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Dieser wehrte sich jedoch vehement dagegen, weil er fand, dass die Grube und der Prüfstand aufgrund der baulichen Beschaffenheit ausreichend erkennbar gewesen seien.

Werkstattbereich klar erkennbar

[foto id=“322685″ size=“small“ position=“right“]Auf den eingereichten Fotografien der Örtlichkeiten ist erkennbar, dass sich der Bereich des Prüfstandes deutlich von dem für den Kundenverkehr vorgesehenen und zu befahrenden Teil des Betriebsgeländes abgrenzt. Zum einen ist der TÜV-Überprüfungsbereich überdacht und ist somit als Teil des für den Kunden nicht zugänglichen Werkstattbereichs deutlich erkennbar. Zum anderen weist der Bereich des Prüfstandes eine farblich andere Bodengestaltung auf. Dieser Eindeutigkeit schloss sich das Gericht an. So entschied das Amtsgericht Gummersbach, dass der Werkstattbesitzer seiner Pflicht für eine ausreichend gesicherte und beleuchtete Zufahrt zu sorgen, nachgekommen war. Darüber hinaus sei es ihm nicht zuzumuten, dass er jeden Zugangsweg absichere beziehungsweise das gesamte Betriebsgelände ausleuchte.

Tenor: Die Klage wird abgewiesen

Um sich selbst nicht zu gefährden, müssten die Kunden ihren eigenen Beitrag leisten – schon alleine deshalb treffe den Kläger gemäß § 254 I BGB eine Mitschuld. Das Amtsgericht beschloss, dass im vorliegenden Fall die Schädigung durch einen Unfall durch das Befahren des Prüfstands für ihn sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar gewesen sei. Es habe keine zwingende Notwendigkeit bestanden, diesen Weg zu wählen – der Kläger hätte einfach ein paar Minuten warten oder ins Werkstattbüro gehen und um Hilfe bitten können. „Der Umstand, dass die Ausfahrt durch ein anderes Fahrzeug zeitweise blockiert war, entlastet den Kläger nicht“, heißt es in dem Urteil.

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Gast auto.de

September 30, 2010 um 10:49 am Uhr

Ach das wusste der Fahrer sicher, wollte nur nicht eingestehen dass er zu blöd zum fahren ist (und zum denken; wie dumm muss man sein wenn man durch den Prüfungsbereich fährt anstatt kurz abzuwarten…)

Gast auto.de

September 28, 2010 um 10:44 am Uhr

Wie blind muss man denn sein? Überprufungsbereich bzw. Werkstattbereich sind doch in jeder Werkstatt eindeutig gekennzeichnet.

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